Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2004

Geschäftszahl

2004/12/0143

Rechtssatz

Der Einwand einer Empfängerin eines Übergenusses, sie habe die empfangenen Leistungen "im guten Glauben verbraucht" und sei auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht in der Lage, die zu Unrecht empfangenen Beträge zurückzubezahlen, geht insofern ins Leere, als Paragraph 37, erster Satz KUG 1974 ausdrücklich auf den guten Glauben im Zeitpunkt des Empfanges der Leistungen abstellt und die Verpflichtung zum Rückersatz nicht vom wirtschaftlichen Vermögen des Beamten abhängig macht.