Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2004

Geschäftszahl

2004/12/0143

Rechtssatz

Für die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht bzw. ob er verpflichtet ist, Überprüfungen vorzunehmen; wesentlich ist vielmehr, ob auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt es möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 97/12/0301). Hier beruhte der Irrtum der auszahlenden Stelle auf der offensichtlich unrichtigen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, und zwar in der Verkennung des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 43, KUG 1974, anhand dessen im Hinblick auf das Geburtsdatum des Kindes (29. Jänner 2002) der Beamtin ein Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ohne jeden Zweifel ausgeschlossen war. Bei der Empfängerin des Übergenusses hätten bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der KUMULATION von Karenzurlaubs- und Kinderbetreuungsgeld aufkommen müssen.