Verwaltungsgerichtshof
22.12.2004
2004/12/0143
Im Falle der Rückforderung von Übergenuss an Karenzurlaubsgeld nach dem KUG 1974 sind die Regelungen des Paragraph 37, erster Satz KUG 1974 über den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen nach diesem Gesetz anzuwenden, sodass für eine Heranziehung des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 kein Raum bleibt.