Verwaltungsgerichtshof
23.02.2007
2004/12/0116
GRS wie 2005/12/0197 E 20. Dezember 2006 RS 1
(Hier betreffend Paragraph 12, Absatz eins und 3 LDG 1984. Hier: Wenn ausgeführt wird, mit einer Besserung des Zustandsbildes könne in einem Zeitraum von acht bis zehn Monaten "gerechnet werden", so wird damit zum Ausdruck gebracht, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist. Beim hier prognostizierten Zeitraum von 8 bis 10 Monaten kann keinesfalls von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgegangen werden.)
Eine Dienstunfähigkeit, welche bei Fortführung einer entsprechenden Therapie mit sehr großer Wahrscheinlichkeit, wenn auch nicht vor Ablauf einer Frist von 18 Monaten, wegfallen wird, begründet keine dauernde Dienstunfähigkeit und steht daher der Abweisung eines Antrages auf Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 nicht entgegen.