Verwaltungsgerichtshof
17.11.2004
2004/12/0095
Paragraph 107, Absatz eins und 2 OÖ LBG 1993 ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit Paragraph 14, Absatz eins und 3 BDG 1979, weshalb die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtssprechung übertragen werden kann. Unter der bleibenden Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, ist demnach alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend.