Verwaltungsgerichtshof
24.06.2005
2004/12/0061
Was das Argument der Behörde betrifft, die erhöhten Anforderungen im Rahmen des Dienstpostens des Beamten seien durch die Bewertung mit der Spitzendienstklasse (hier: Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe B) adäquat abgegolten, ist nicht erkennbar, worin diese adäquate Abgeltung (die besoldungsrechtlich allenfalls vom höheren Gehaltsansatz eines auf Grund der Bewertung in diese Dienstklasse Beförderten mitumfasst sein könnte) bestehen sollte und ob sie die mit einem solchen Dienstposten der Spitzendienstklasse üblicherweise verbundene erhöhte Belastung zur Gänze erfassen soll, zumal die Belastungszulage gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Oö. GehG mangels einer diesbezüglichen Einschränkung auch für den Inhaber eines Dienstpostens der Spitzendienstklasse in Frage zu kommen scheint vergleiche zu Letzterem das zu Paragraph 30 a, Absatz 2, GehG/Stmk 1974 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0235).