Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2005

Geschäftszahl

2004/12/0061

Rechtssatz

Zur Beantwortung der Frage, ob die Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz 2, Oö. GehG dem Grunde nach zusteht, ist auf die Durchschnittsbelastung eines Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung abzustellen.