Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2005

Geschäftszahl

2004/12/0061

Rechtssatz

Entscheidend für den Anspruch auf Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz 2, Oö. GehG ist zunächst, ob das dort festgesetzte Tatbestandserfordernis der besonderen Belastung erfüllt ist, wobei sich der Ausdruck "Mehrleistungen" lediglich auf zeitliche Mehrleistungen bezieht. Welcher Verwendungsgruppe die dem Beamten anvertrauten Geschäfte zuzuordnen sind, ist für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht erheblich vergleiche dazu das zu Paragraph 30 a, Absatz 2, Oö. GehG, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 1991,, ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1997, Zl. 92/12/0276).