Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2005

Geschäftszahl

2004/12/0061

Rechtssatz

Die Beurteilung der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz 2, Oö. GehG liegt nicht im Ermessen der Behörde.