Die Beurteilung der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 Oö. GehG liegt nicht im Ermessen der Behörde.Die Beurteilung der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz 2, Oö. GehG liegt nicht im Ermessen der Behörde.