Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2006

Geschäftszahl

2004/12/0014

Rechtssatz

Die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes bildet nur ein Kriterium von mehreren für dessen Bewertung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, 2004/12/0043).