Verwaltungsgerichtshof
16.12.2004
2004/11/0161
Paragraph 102, Absatz 11 d, KFG 1967 regelt schon nach seiner Überschrift die Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers, wohingegen Paragraph 28, AZG den Arbeitgeber des Kraftfahrzeuglenkers betreffen. Schon von daher ist - ohne die Besonderheiten der Regelungen in den beiden Gesetzen zu berücksichtigen - ein direkter Vergleich dieser Vorschriften nicht zulässig. Die Anforderungen, die an die Tatumschreibung bei Verstößen des Kraftfahrzeuglenkers gegen Paragraph 134, KFG 1967 in Verbindung mit Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 gestellt werden (Hinweis E 28. März 2003, 2002/02/0140), sind daher nicht ohne weiteres auf die Tatumschreibung von Übertretungen des Arbeitgebers gemäß Paragraph 28, AZG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zu übertragen. Anders als das KFG 1967 nehmen die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3 und Absatz 4, AZG nämlich bei den dort genannten Verstößen im Straßenverkehr, eine Unterscheidung nach der Art des Straßenverkehrs vor (Hinweis E 20. Februar 2001, 2000/11/0294). Daher muss bei diesen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes im Spruch des Bescheides die Art des Straßenverkehrs zum Ausdruck kommen, um den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise zu seiner Widerlegung anzubieten.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2004/11/0168 E 27. Jänner 2005