Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.2005

Geschäftszahl

2004/11/0140

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/01/0143 E 27. Februar 1991 VwSlg 13391 A/1991 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 17, Absatz eins, AVG gewährt nur der Partei des Verwaltungsverfahrens ein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht. Ein Recht Dritter auf Akteneinsicht gewährt das Gesetz nicht.