Verwaltungsgerichtshof
17.03.2005
2004/11/0140
GRS wie 89/10/0250 E 26. November 1990 RS 1
Den Parteien ist im Hinblick auf Paragraph 45, Absatz 3, AVG für ihre Stellungnahme eine ausreichende Frist einzuräumen; so ist auch zur Stellungnahme unter Zuhilfenahme eines Privatgutachtens zu den Ermittlungsergebnissen, denen nur in dieser Weise wirksam entgegengetreten werden könnte, von der Beh eine - den Umständen nach - angemessene Frist zu gewähren.