Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2004

Geschäftszahl

2004/11/0134

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/11/0218 E 24. April 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon bisher in seiner Judikatur, und zwar zu den im vorliegenden Zusammenhang vergleichbaren Betrugsdelikten, ausgeführt, dass sich aus der Systematik des Paragraph 66, Absatz eins und Absatz 2, KFG 1967 - Gleiches gilt für Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1997 - eine vom Gesetzgeber gewollte eingeschränkte Relevanz von Vermögensdelikten für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person ergibt (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110134.X05