Verwaltungsgerichtshof
14.09.2004
2004/11/0134
GRS wie 99/11/0218 E 24. April 2001 RS 2
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon bisher in seiner Judikatur, und zwar zu den im vorliegenden Zusammenhang vergleichbaren Betrugsdelikten, ausgeführt, dass sich aus der Systematik des Paragraph 66, Absatz eins und Absatz 2, KFG 1967 - Gleiches gilt für Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1997 - eine vom Gesetzgeber gewollte eingeschränkte Relevanz von Vermögensdelikten für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person ergibt (ausführliche Begründung im E).
ECLI:AT:VWGH:2004:2004110134.X05