Verwaltungsgerichtshof
14.09.2004
2004/11/0134
Die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB sind nicht als bestimmte Tatsachen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, FSG 1997 anzusehen. Der Gesetzgeber hat strafbare Handlungen gemäß Paragraph 107, StGB nicht in die demonstrative Aufzählung des Paragraph 7, Absatz 3, FSG aufgenommen und damit zu erkennen gegeben, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit derartigen Delikten nicht der gleiche Stellenwert zukommt wie der vorsätzlichen Körperverletzung (Hinweis E 26. Februar 2002, 2001/11/0379).
ECLI:AT:VWGH:2004:2004110134.X03