Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2004

Geschäftszahl

2004/11/0134

Rechtssatz

Die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB sind nicht als bestimmte Tatsachen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, FSG 1997 anzusehen. Der Gesetzgeber hat strafbare Handlungen gemäß Paragraph 107, StGB nicht in die demonstrative Aufzählung des Paragraph 7, Absatz 3, FSG aufgenommen und damit zu erkennen gegeben, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit derartigen Delikten nicht der gleiche Stellenwert zukommt wie der vorsätzlichen Körperverletzung (Hinweis E 26. Februar 2002, 2001/11/0379).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110134.X03