Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2005

Geschäftszahl

2004/11/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/02/0220 E 11. Oktober 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Der die Atemluftuntersuchung durchführende Beamte muss - bei Vorliegen eines entsprechenden Verhaltens des Probanden - jedenfalls nicht mehr als vier Versuche zulassen, da auch weniger als vier Fehlversuche als Verweigerung gewertet werden können, wenn diese zu ungültigen Messergebnissen geführt haben (Hinweis E 26. April 2002, 99/02/0212; E 11.Oktober 2000, 2000/03/0083).