Verwaltungsgerichtshof
28.04.2005
2004/11/0112
GRS wie 2000/07/0240 E 27. Juli 2001 RS 2
Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren.