Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2006

Geschäftszahl

2004/11/0082

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG (als berufsunfähig gilt ein Versicherter, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist) sind andere, als diejenigen für die Zustimmung zur Kündigung nach Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG.