Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2006

Geschäftszahl

2004/11/0082

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/11/0042 E 21. Oktober 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde übt das ihr in Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes aus, wenn die Erteilung zur Zustimmung zu einer Kündigung eines begünstigten Behinderten nur den Zweck gehabt hätte, diesen trotz grundsätzlicher Eignung zur Dienstleistung wegen seiner Invalidität zu benachteiligen bzw. aus dem Betrieb zu entfernen.