Verwaltungsgerichtshof
21.10.2004
2004/11/0042
GRS wie 90/09/0139 E 25. April 1991 RS 7
(hier ohne den letzten Satz)
Der Grund für die Kündigung eines begünstigten Behinderten muß keineswegs in der Person des Gekündigten selbst liegen; insbesondere ist kein Verschulden auf Seiten des Gekündigten erforderlich. Vielmehr genügen auch sachliche, im Betrieb selbst gelegene Gründe (Hinweis E 27.4.1989, 86/09/0092).