Verwaltungsgerichtshof
21.10.2004
2004/11/0042
Bei den in Paragraph 8, Absatz 4, Litera a bis c BEinstG genannten Tatbeständen handelt es sich nur um eine demonstrative Aufzählung jener Fälle, in denen dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies ist mit der Folge behaftet, dass bei Vorliegen eines dieser Fälle die Zustimmung zu einer (erst auszusprechenden) Kündigung zu erteilen sein wird (Hinweis E 13. August 2003, 2002/11/0207).