Verwaltungsgerichtshof
21.10.2004
2004/11/0042
GRS wie 89/09/0147 E 22. Februar 1990 VwSlg 13126 A/1990 RS 5
Der Zweck des BEinstG ist einerseits darin gelegen, die Nachteile der Behinderten auf dem allg Arbeitsmarkt auszugleichen; anderseits bezweckt dieses G aber nicht, die zu schützenden Behinderten praktisch unkündbar zu machen.