Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2004

Geschäftszahl

2004/11/0042

Rechtssatz

Die Behörde übt das ihr in Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes aus, wenn die Erteilung zur Zustimmung zu einer Kündigung eines begünstigten Behinderten nur den Zweck gehabt hätte, diesen trotz grundsätzlicher Eignung zur Dienstleistung wegen seiner Invalidität zu benachteiligen bzw. aus dem Betrieb zu entfernen.