Verwaltungsgerichtshof
31.01.2005
2004/10/0218
GRS wie 2002/10/0153 E 22. November 2004 RS 3
Hier: erster Satz; hier: die Erstattung von Befund und Gutachten und dessen Ergänzung dauerte insgesamt etwa 11 Monate. Der Begründung des angefochtenen Bescheides kann nicht konkret entnommen werden, dass dies - und die insbesondere darauf zurückzuführende Überschreitung der Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG - bei zweckentsprechender und zügiger Führung des Verfahrens unvermeidbar gewesen wäre vergleiche hiezu z.B. E vom 16. November 1995, Zl. 92/07/0078) und solcherart der Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist unüberwindliche Hindernisse entgegen gestanden wären.
Der Begründung des angefochtenen Bescheides kann nicht nachvollziehbar entnommen werden, dass einer Entscheidung der Behörde erster Instanz unüberwindliche Hindernisse entgegengestanden wären, die - trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung - eine Entscheidung vor dem Einlangen des Devolutionsantrages unmöglich machten. Nach den in dieser Hinsicht lediglich ganz allgemeinen Darlegungen des angefochtenen Bescheides sind die Verzögerungen in der Erledigung auf die Notwendigkeit umfangreicher Ermittlungen (offenbar in der Frage der persönlichen Eignung und des Bedarfes an einer neuen öffentlichen Apotheke) zurückzuführen. Der Begründung des angefochtenen Bescheides kann jedoch - schon mangels ins Einzelne gehender Feststellungen betreffend die zeitlichen Abläufe im Verfahren - nicht entnommen werden, welche konkreten Ermittlungsschritte innerhalb von etwa drei Jahren nach Antragstellung infolge "unüberwindlicher Hindernisse" nicht abgeschlossen werden konnten. Es fehlt somit auch eine nachvollziehbare Begründung für die Annahme, dass einer Erledigung des Verfahrens erster Instanz vor dem Einlangen des Devolutionsantrages unüberwindliche Hindernisse entgegengestanden wären.