Verwaltungsgerichtshof
31.01.2005
2004/10/0218
GRS wie 92/07/0053 E 31. März 1992 RS 2
(hier nur letzter Satz)
Der Umstand, daß die Oberbehörde der Unterbehörde einen für deren Entscheidung maßgeblichen Beschluß des VwGH nicht zur Kenntnis gebracht hat, kann schon deshalb nicht als unüberwindliches Hindernis gelten, weil übergeordnete bzw untergeordnete Behörden hinsichtlich der Frage der Säumigkeit sich das hiefür bedeutsame Verhalten der jeweils anderen Behörde zurechnen lassen müssen (Hinweis Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht5, 1991, Randziffer 646 mwN). Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war.