Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2009

Geschäftszahl

2004/10/0157

Rechtssatz

Soweit die Bfin in einem Verfahren gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Wr SHG 1973 vorbringt, die Behörde habe nicht beachtet, dass sich in ihrem Pflegepersonal auch im Ausland ausgebildete Personen befänden (gemeint: Pflegehelfer), denen es "nur an Nostrifizierungen bzw. damit zusammenhängenden Erfordernissen fehlt", ist auf Paragraph 89, GuKG 1997 zu verweisen, wonach die Berechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe erst mit Eintragung im Nostifikationsbescheid durch den Landeshauptmann entsteht.