Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2009

Geschäftszahl

2004/10/0157

Rechtssatz

Bei den in Paragraph 23, Absatz eins, Wr SHG 1973 genannten "personellen Erfordernissen" einer fachgerechten Sozialhilfe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser ist nach den Maßstäben und Wertvorstellungen auszulegen, die sich in den betreffenden Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben. Die Beurteilung der Frage, ob die Ausstattung des von der Bfin betriebenen Heimes den personellen Erfordernissen einer fachgerechten Sozialhilfe entspricht, bedarf des Beweises durch Sachverständige vergleiche E 23. Juni 1998, 97/08/0509).