Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2010

Geschäftszahl

2004/10/0126

Rechtssatz

Ein mit dem öffentlichen Interesse im Einklang stehendes privates Siedlungsinteresse fehlt, wenn private Siedlungszwecke in ungewisser Zukunft liegen vergleiche E 21. Mai 2008, 2005/10/0045) bzw. kein dem Rodungszweck verkörperndes konkretes Vorhaben bezeichnet wurde vergleiche E 11. Dezember 2009, 2006/10/0223).