Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2004

Geschäftszahl

2004/10/0060

Rechtssatz

Überlegungen, wonach die in Paragraph 4, Absatz eins, VerwGesG erwähnte, die Voraussetzung der Entziehung der Betriebsbewilligung darstellende "Mahnung" aus Rechtsschutzgründen als Bescheid ausgestaltet sein müsse, können eine Erledigung, die nach Inhalt und Form keinen Bescheid darstellt, nicht zum Bescheid qualifizieren. Im Übrigen ordnet Paragraph 4, Absatz eins, VerwGesG nicht an, dass die in dieser Gesetzesstelle angesprochene Mahnung in Bescheidform zu ergehen hätte.