Verwaltungsgerichtshof
18.05.2004
2004/10/0060
Soweit in einer behördlichen Erledigung davon die Rede ist, es "wäre" dem Staatskommissär (umgehend) Einsicht in die beglaubigten Protokolle von Sitzungen des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder beider Gremien (...) zu gewähren, der Staatskommissär "wäre" über Sitzungstermine der beiden Gremien unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich zu verständigen und ihm "wären" bestimmte Fragen zu beantworten, ist nicht ersichtlich, dass damit entsprechende Verpflichtungen in einer der Rechtskraft fähigen und der Vollstreckung zugänglichen Weise begründet oder der Rechtskraft fähige Feststellungen über den Widerruf der Betriebsgenehmigung begründende Pflichtverletzungen getroffen worden wären.