Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2010

Geschäftszahl

2004/10/0024

Rechtssatz

Im Fall eines nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten führt die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zum Verlust der Rechte auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung vergleiche E 18. September 2008, 2006/09/0110).