Verwaltungsgerichtshof
26.04.2010
2004/10/0024
Im Fall eines nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten führt die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zum Verlust der Rechte auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung vergleiche E 18. September 2008, 2006/09/0110).