Verwaltungsgerichtshof
28.06.2010
2004/10/0023
Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Slbg NatSchG 1999 endet das strafbare Verhalten, wenn die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bildet, erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. mit der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung vergleiche E 2. September 2008, 2007/10/0038). (Hier: Bodenschätze wurden ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde gewonnen, dem Bf der Sache nach die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme zum Vorwurf gemacht. Das strafbare Verhalten war daher mit der "Behebung der Maßnahme", also mit der Rekultivierung der Liegenschaft, beendet. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz eins, Slbg NatSchG 1999. Die belBeh hätte daher nähere Feststellungen über den Zeitpunkt der Rekultivierung treffen müssen, wobei auch zu klären gewesen wäre, ob diese in einem Ausmaß und Umfang erfolgt ist, wie dies in einem Wiederherstellungsverfahren nach Paragraph 46, Absatz eins, legcit zur Vorschreibung gekommen wäre.)