Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2010

Geschäftszahl

2004/10/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/02/0407 E 27. Jänner 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde ist auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist berechtigt, jene Gesellschaft, als deren Geschäftsführer dem Beschuldigten die Tat zur Last gelegt wurde, richtigzustellen.