Verwaltungsgerichtshof
28.06.2010
2004/10/0023
GRS wie 94/02/0407 E 27. Jänner 1995 RS 3
Die belangte Behörde ist auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist berechtigt, jene Gesellschaft, als deren Geschäftsführer dem Beschuldigten die Tat zur Last gelegt wurde, richtigzustellen.