Verwaltungsgerichtshof
09.09.2009
2004/10/0012
Einem Beschwerdeführer kommt nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit kein Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des von ihm angefochtenen Bescheides, sondern nur ein Anspruch auf Aufhebung dieses Bescheides, wenn dadurch gesetzwidrig und aktuell in seine Rechtssphäre eingegriffen wird; es kommt demnach auch eine Feststellung betreffend die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht vergleiche B 2. September 2008, 2007/10/0024).