Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2006

Geschäftszahl

2004/09/0217

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1205/78 E 10. Oktober 1980 VwSlg 10258 A/1980 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Abgrenzung familienhafter, auf bloße Gefälligkeit beruhender Beschäftigungsverhältnisse zwischen Angehörigen von solchen, die in wechselseitigen rechtlichen Verpflichtungen ihren Grund haben, kommt es darauf an, ob nach dem Parteiwillen, hilfsweise nach den gesamten auf Grund redlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umstände des Falles, die Arbeitsleistung das Gepräge einer unentgeltlichen Gefälligkeit hat oder nicht.