Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2006

Geschäftszahl

2004/09/0217

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0334 E 25. September 1990 RS 3

Stammrechtssatz

Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 1152, ABGB ist ein Dienstverhältnis zwar im Zweifel entgeltlich, eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit kann aber ausdrücklich oder schlüssig erfolgen, sofern nur in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist. Wurde zulässigerweise Unentgeltlichkeit vereinbart, dann könnte eine Verpflichtung zur Entgeltleistung auch nicht durch Kollektivvertrag begründet werden.