Verwaltungsgerichtshof
30.01.2006
2004/09/0217
Als Gefälligkeitsdienste, die nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des AuslBG fallen, können nur die vom Leistenden auf Grund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbrachten kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Dienste anerkannt werden (Hinweis E 3.7.2000, Zl. 99/09/0037). Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung iSd AuslBG ist dabei fließend. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können (Hinweis E 18.12.1998, Zl. 98/09/0290). Bedenken sind dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgen soll. Bedenken dieser Art können jedoch durch spezifische Umstände in einzelnen Fällen ausgeräumt werden. Wesentlich ist in einem solchen Fall die Freiwilligkeit der Leistung. [Hier:
Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der ohne rechtliche Verpflichtung erbrachten fallweisen Arbeitserbringungen des Bruders des Mitbeteiligten in dessen Geschäft gegeben (ausführliche Begründung im vorliegenden E).]