Verwaltungsgerichtshof
30.01.2006
2004/09/0217
Auch eine nur einmalige kurzfristige Tätigkeit kann eine "Beschäftigung" im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG sein.Auch eine nur einmalige kurzfristige Tätigkeit kann eine "Beschäftigung" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG sein.