Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2006

Geschäftszahl

2004/09/0211

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0071 E 21. April 1994 RS 6

Hier ohne letzten Satz.

Stammrechtssatz

Für die Leistungsfeststellung sind nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Paragraph 81, Absatz eins, BDG 1979) der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend. Der Bericht hat die Arbeitsergebnisse darzustellen, nicht aber Eigenschaften des Beamten; diese haben vielmehr in den Leistungen ihren Niederschlag zu finden. Die Leistungsfeststellung ist keine Eignungsbeurteilung bzw Befähigungsbeurteilung, maßgebend ist der tatsächlich im Verhältnis zu den Anforderungen am Arbeitsplatz erbrachte Arbeitserfolg. Die gesetzliche Beschränkung der Leistungsfeststellung auf ein bestimmtes Jahr läßt auch für Prognoseentscheidungen oder dgl keinen Raum.