Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2005

Geschäftszahl

2004/09/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/09/0126 E 18. Juli 2002 RS 1

Hier: zweiter Satz; hier betreffend Sitz eines Vereines.

Stammrechtssatz

Eine Baustelle ist kein Tatbestandselement einer Übertretung des AuslBG, das in einer Verfolgungshandlung notwendigerweise enthalten sein muss. Als Tatort ist jener Ort anzusehen, an dem die Beschäftigung eingegangen wurde bzw. der Ort, von dem aus die erforderlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen wären; dies ist im Falle von Übertretungen gegen Paragraph 28, AuslBG in aller Regel der Sitz der Unternehmensleitung. Hingegen dient die Angabe des Ortes, an dem der illegal beschäftigte Ausländer seine Arbeitsleistung erbracht hat, nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen (Hinweis E 10.3.1999, Zl. 98/09/0289, und E 6.5.1999, Zl. 99/09/0055, je mwH).