Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2004

Geschäftszahl

2004/09/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0154 E 18. Dezember 2001 RS 5

Stammrechtssatz

Für das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung des Ausländers im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG ist nicht entscheidend, ob für die inkriminierte Verwendung mit dem Ausländer ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb, gilt im Zweifel doch ein angemessenes Entgelt als bedungen vergleiche Paragraph 1152, ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen vergleiche auch Paragraph 29, AuslBG). Das Entgelt ist, wenn nichts vereinbart wurde, im nachhinein zu leisten (Paragraph 1154, ABGB). Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - mit dem Ausländer vereinbart worden sein (Hinweis E 29. 11. 2000, 98/09/0199, und E 29. 11. 2000, 2000/09/0121, jeweils betreffend die Frage, ob ein Ausländer unentgeltliche Gefälligkeitsdienste erbracht hat).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2004/09/0149