Verwaltungsgerichtshof
17.11.2004
2004/09/0019
GRS wie 89/03/0073 E 31. Jänner 1990 RS 2
Hier mit dem Zusatz: In diesem Sinne kann auch die Tatzeit Gegenstand der Berichtigung sein (Hinweis E 18.9.1991, Zl. 91/03/0043).
Die Anwendung der Vorschrift über die Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist (HinweisE 13.2.1974, 1841/73, VwSlg 8554 A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheideneingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Beh - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2004/09/0149