Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2004

Geschäftszahl

2004/09/0015

Rechtssatz

In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, DMSG definiert der Gesetzgeber eine gegen den Denkmaleigentümer im Rahmen von Maßnahmen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz DMSG durchsetzbare denkmalspezifische Pflicht zur Erhaltung vergleiche zu diesem Begriff Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz DMSG).