Verwaltungsgerichtshof
30.06.2004
2004/09/0015
In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, DMSG definiert der Gesetzgeber eine gegen den Denkmaleigentümer im Rahmen von Maßnahmen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz DMSG durchsetzbare denkmalspezifische Pflicht zur Erhaltung vergleiche zu diesem Begriff Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz DMSG).