Verwaltungsgerichtshof
30.06.2004
2004/09/0015
Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz DMSG enthält eine umfassende Ermächtigung zur Ergreifung verschiedener Arten von Maßnahmen, die sich nicht notwendigerweise gegen den Eigentümer des Denkmals richten. Entscheidend ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr geeignet und unter Berücksichtigung ihrer allfälligen Eingriffswirkung in Grundrechte verhältnismäßig sind.