Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2004

Geschäftszahl

2004/09/0015

Rechtssatz

Durch den 2001 stattgefundenen Brand wurden Teile des mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes aus 1986 unter Schutz gestellten "Kernbaues" der Sofiensäle im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, DMSG zerstört, weshalb in dem Umfang dieser Zerstörung auch eine Aufhebung der Unterschutzstellung (mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes aus 2002) gemäß Paragraph 5, Absatz 7, DMSG erfolgt war. Der restliche Teil des unter Schutz gestellten "Kernbaues" der Sofiensäle steht nach wie vor unter Denkmalschutz (dass hierüber ein weiteres Beschwerdeverfahren beim VwGH anhängig ist, ändert daran nichts). Gegenstand des Erhaltungsschutzes und damit der gegenständlichen Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DMSG sind daher ausschließlich jene Teile des Gebäudes, die vom Brand verschont geblieben sind. Die Frage einer allfälligen Wiedererrichtungs- bzw. Instandsetzungsverpflichtung stellt sich daher im vorliegenden Verfahren - unabhängig davon, dass es einen "aktiven Denkmalschutz" in Österreich nicht gibt vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1769 der BlgNR römisch zwanzig GP, S. 46) - nicht.