Gründe, die für die Zerstörung eines Denkmals im Sinne des § 5 Abs. 1 DMSG sprechen, hat im Sinne des zweiten Satzes dieser Bestimmung der Antragsteller konkret darzutun und zu beweisen.Gründe, die für die Zerstörung eines Denkmals im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, DMSG sprechen, hat im Sinne des zweiten Satzes dieser Bestimmung der Antragsteller konkret darzutun und zu beweisen.