Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2005

Geschäftszahl

2004/09/0014

Rechtssatz

Gründe, die für die Zerstörung eines Denkmals im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, DMSG sprechen, hat im Sinne des zweiten Satzes dieser Bestimmung der Antragsteller konkret darzutun und zu beweisen.