Verwaltungsgerichtshof
22.06.2005
2004/09/0014
Bei der Interessenabwägung nach § 5 Abs. 1 DMSG handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung.Bei der Interessenabwägung nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung.