Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2006

Geschäftszahl

2004/08/0275

Rechtssatz

Kommt ein Klinikvorstand bzw. Leiter einer klinischen Abteilung an einer Universitätsklinik, die zugleich Landeskrankenhaus ist, Weisungen des Trägers der Landeskrankenanstalt nach, so erfüllt er damit seine als Universitätsprofessor gegenüber dem Bund bestehenden Dienstpflichten. Insoweit gleicht dieses kraft Gesetzes bestehende dreipolige Rechtsverhältnis zwischen dem Bund (der Universität), dem Krankenanstaltenträger und dem Universitätsprofessor und Leiter der Universitätsklinik strukturell jenem eines "Leiharbeitnehmers", der bei einem Dritten ("Beschäftiger") seine Dienstpflichten gegenüber dem "Entsender" erfüllt, ohne gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis zum "Beschäftiger" zu stehen. Neben dem Bundesdienstverhältnis besteht auch dann kein zweites eigenständiges Dienstverhältnis zum Krankenanstaltenträger, wenn dieser dem Klinikvorstand ein zusätzliches Entgelt (zur Abgeltung von Sondergebühren) gewährt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080275.X07