Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2006

Geschäftszahl

2004/08/0275

Rechtssatz

Die Universitätskliniken sind zugleich auch Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt, deren Betrieb im Wesentlichen durch das Krankenanstaltenrecht normiert wird. Sie haben die Verpflichtung, neben den Aufgaben der Forschung und Lehre auch jene Aufgaben zu erfüllen, die der Krankenanstalt obliegen, deren Teil sie sind, nämlich jene der Krankenversorgung. Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Festlegung der Pflichten der universitätsangehörigen Ärzte im Rahmen ihres Bundesdienstverhältnisses bedeutet das, dass die Aufgaben im Rahmen der Krankenversorgung dem jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt lediglich "funktionell" zugerechnet werden, was - wiederum unter Berücksichtigung der aufgezeigten "Doppelfunktion" der Universitätskliniken - nur bedeuten kann, dass diese Bestimmungen in erster Linie Haftungsfragen regeln (zur Rechtslage vor Einführung der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 7, UOG 1975 Hinweis OGH 24.11.97, 6 Ob 324/97h).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080275.X06