Verwaltungsgerichtshof
22.11.2006
2004/08/0275
Mangels Anführung eines Endzeitpunktes im Spruch des Bescheides ist dieser so zu verstehen, dass damit einerseits für die Zeit von einem - im Bescheid näher bestimmten - (Anfangs-)Zeitpunkt bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides die Pflichtversicherung des Versicherten festgestellt wurde und andererseits auch über das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflichtversicherung des Versicherten für die Zukunft, und zwar solange, als die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, abgesprochen wurde (Hinweis E 31.5.94, 93/08/0162).
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080275.X04